Satzung des 1. SC Göttingen 05

Die folgende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12. Dezember 2022 geändert und als Neufassung beschlossen:

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen 1. SC Göttingen 05 e.V.. Er hat seinen Sitz in Göttingen und ist in das Vereinsregister eingetragen. Seine Vereinsfarben sind Schwarz-Gelb.

§2 Vereinszweck

a. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Fußballsports. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen bei. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den angebotenen Fußballsport. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildeten Übungsleiter*innen.

b. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

§3 Gemeinnützigkeit

a. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

c. Die Mitglieder der Vereinsorgane können neben dem Einsatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe ist durch den § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz genannten Betrag begrenzt. Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr und geht jeweils vom 01. Januar bis 31. Dezember, erstmalig mit dem 01.01.2023.

§ 5 Mitgliedschaft

a. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden

b. Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

c. Neben den der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

d. Die Mitgliedschaft endet

i. mit dem Tod des Mitglieds

ii. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende zulässig.

iii. durch Ausschluss aus dem Verein

1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

3. wegen groben unsportlichen Verhaltens

4. wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

e. An die Mitglieder der Organe und Übungsleiter des Vereins kann eine angemessene Aufwandsentschädigung und oder eine Vergütung analog § 3 Nr. 26 und 26a EstG gezahlt werden.

§6 Beiträge und sonstige Pflichten

a. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Hohe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung beschließt eine gesonderte Beitragsordnung.

b. Ehrenmitglieder sind von Beitragspflicht befreit.

c. Endet eine Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung der Beiträge.

d. Die Zahlungspflicht der Beiträge beginnt mit dem Monat des Eintritts und soll bargeldlos auf das Vereinskonto geleistet werden.

e. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewahren.

f. Die von Mannschaften gewonnen Preise werden Eigentum des Vereins. Jedes Mitglied hat die von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossene Sportkleidung anzuschaffen, wenn es nicht vom Vorstand davon befreit wird.

§7 Organe

a. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, sowie ein Wirtschaftsbeirat, der vom Vorstand bestimmt wird.

b. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Abteilungen mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

c. Hierzu bedarf es einer zweidrittel Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder.

§8 Die Mitgliederversammlung

a. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und findet einmal jährlich bis zum Ende des vierten Quartals eines Jahres statt.

b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 40 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt haben.

c. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung auf der vereinseigenen Homepage, soweit eine solche besteht, mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie als Aushang auf der Vereinsgeschäftsstelle.

d. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

e. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Form und können nur namentlich oder geheim erfolgen, wenn diesem mindestens 40 % der anwesenden Mitglieder zustimmen.

f. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr sowie die erschienenen gesetzlichen Vertreter von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

g. Den Vorsitz führ der erste Vorsitzende oder einer seiner Vertreter. Für die Wahl des Vorstandes ist ein Sitzungsleiter einzusetzen, der vom Vorstand bestimmt wird.

h. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von 75% der erschienen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

i. Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nicht außerhalb der Einladung zu einer Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden, eine Stellvertretung ist bei einer Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zulässig.

j. Über Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter und dem Vorstand zu unterzeichnen ist.

§9 Der Vorstand

a. Der Vorstand besteht aus fünf Personen: Der/dem ersten Vorsitzenden, einem Finanzvorstand sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand legt die internen Aufgabenbereiche fest, die für die Führung des Vereins notwendig sind und der Vorstand informiert die Mitglieder darüber zeitnah. Der Vorstand wählt für die Wahlperiode eine/einen Vertreter(in) für die/den erste(n) Vorsitzende(n).

b. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/der Vertreter(in). Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand
kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorgenannten fünf Vorstandsmitglieder vertreten. Es gibt keine Alleinvertretungsberechtigung.

c. Die Vorstandssitzung leitet die/der erste Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit die/der Vertreter(in). Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichen, fernmündlichem oder digitalem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

d. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

e. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§10 Beirat

a. Der Beirat ist ein beratendes Gremium und soll aus 3 – 5 Personen aus der Wirtschaft, Politik oder dem Sport bestehen.

b. Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand zu unterstützen, sowie an diesen Empfehlungen zur zukünftigen Ausrichtung des Vereins zu übermitteln.

c. Der Beirat wird gemäß Mehrheitsbeschluss vom Vorstand berufen und abberufen.

§11 Finanzen

a. Der Verein finanziert sich unter anderem aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

b. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§12 Kassenprüfung

a. Nach Beendigung des Geschäftsjahres und vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung, erfolgt die ordentliche Prüfung der Kassen und Konten des Vereins von 2 Kassenprüfenden.

b. Auf Beschluss des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung anberaumt werden, die durch die gewählten Kassenprüfenden vorgenommen werden muss. Über die Prüfung und deren Ergebnis ist ein Protokoll zu erstellen.

c. Über die vorgenommene Prüfung ist der Mitgliedsversammlung zu berichten und bei ordnungsgemäßer Kassen- und Kontoführung ist von der/-m Prüfenden die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

d. Die Dauer der Prüfertätigkeit darf 4 aufeinanderfolgende Jahre nicht übersteigen.

§13 Haftpflicht

a. Die Vereinsmitglieder sind nach den Richtlinien des Landessportbundes Niedersachsen versichert.

b. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste

c. Mitglieder des Vorstandes haften nicht für Schäden, die Infolge Ihrer Tätigkeit entstanden sind, sofern Ihnen kein grobes Verschulden zuzurechnen ist.

§14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

a. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder oder der gesetzlichen Vertreter beschlossen werden.

b. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Ausübung sportlicher Betätigung im Sinne des satzungsmäßigen Vereinszwecks unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar geworden ist

c. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder oder gesetzlichen Vertreter beschlossen werden.

§16 Schlussbestimmungen

a. Bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und seinen Mitgliedern ist in Vereinsangelegenheiten vor einer Entscheidung oder Stellungnahme der Mitgliederversammlung der Rechtsweg ausgeschlossen.

b. Die Nichtigkeit einer Bestimmung der vorliegenden Satzung hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

 

Das Protokoll zu der Mitgliederversammlung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.