Stadionordnung

Hier findet Ihr die Fassung unserer Stadionordnung für Anlagen der Göttinger Sport und Freizeit GmbH & Co. KG vom 01.08.2021. Die Stadionordnung ist wesentlicher Inhalt eines Vertrages über den Kauf einer Eintrittskarte oder sonstiger Zugangsberechtigungen, vom 1. SC Göttingen 05 e.V. oder anderen hierzu befugten für Fußballspiele vom 1. SC Göttingen 05 e.V. erteilt werden.

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Jahnstadions und Maschparks Göttingen, sowie für andere Spielstätten, auf denen der 1. SC Göttingen 05 e.V. Fußballspiele veranstaltet.

§2 Widmung

  1. Die Sportanlage dient vornehmlich der Austragung von Freizeit- und Sport- Aktivitäten nach der aktuellen Entgelt und Benutzungsordnung der GoeSF GmbH & Co. KG. In diesen Fällen gelten grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen des Veranstalters.
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen der GoeSF GmbH & Co. KG.
  3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Anlagen richten sich nach bürgerlichem Recht an die Göttinger Sport und Freizeit GmbH & Co. KG.

§3 Aufenthalt

  1. Während der Benutzung der Anlage, durch den 1. SC Göttingen 05 e.V., dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuzeigen.
  2. Zuschauer*innen haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
  3. In der Sportanlage darf sich nicht aufhalten, wer ersichtlich betrunken ist oder unter Einfluss von der freien Willensbestimmung beeinträchtigenden Mittel steht, gemäß §6 der Stadionordnung gefährliche oder verbotene Gegenstände bei sich führt oder den begründeten Verdacht erregt, die Sicherheit zu gefährden.
  4. Auf öffentlichen Freiflächen der Stadionanlagen besteht kein generelles Rauchverbot. In allen vollständig umschlossenen Gebäudeteilen der Anlage besteht Rauchverbot, es sei denn, dass Raucherbereiche besonders ausgewiesen sind.
  5. Kinder ohne Begleitung Erwachsener erhalten Zutritt in die Stadionanlagen erst ab 14 Jahren.
  6. Jede*r Besucher*in willigt unwiderruflich und für jegliche audiovisuellen Medien in die unentgeltliche Verwertung von Bild und/oder Ton seiner Person – insbesondere für Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen – ein, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.
  7. Beim Verlassen des umfriedeten Anlagen-Bereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Dies trifft auch auf Dauerkarten für den Veranstaltungstag zu.
  8. Für den Aufenthalt in der Anlage an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Göttinger Sport und Freizeit GmbH & Co. KG getroffenen Anordnungen.

§4 Eingangskontrolle

  1. Jede*r Besucher*in ist bei dem Betreten der Sportanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst ihre/seine Eintrittskarte oder ihren/seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
  3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher*in auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§5 Verhalten im Stadion

  1. Innerhalb der Anlage hat sich jede*r Besucher*in so zu verhalten, daß niemand anderes geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Die Besucher*innen haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. .
  3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§6 Verbote

  1. Den Besucher*innen der Sportanlage ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
    1. Waffen aller Art
    2. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
    3. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
    4. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
    5. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle , Kisten, Reisekoffer
    6. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, und andere pyrotechnische Gegenstände
    7. alkoholische Getränke
    8. Tiere (mit Ausnahme von Assistenz- bzw. Blindenführhunden)
    9. Laserpointer; m. Vuvuzelas.
    10. Videokameras ohne entsprechende Genehmigung
    11. mechanisch betriebene Lärminstrumente
  2. Verboten ist den Besucher*innen weiterhin:
    1. Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung oder sexueller Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen
    2. Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung oder sexuellen Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt
    3. Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld anzusiedeln sind.
    4. Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.
    5. Bereiche, die nicht für Besucher*innen zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten
    6. Mit Gegenständen aller Art zu werfen
    7. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
    8. Ohne Erlaubnis der GoeSF GmbH & Co. KG Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
    9. Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
    10. Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Sportanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

§7 Haftung

  1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die GoeSF GmbH & Co. KG und der Sportanlagen Nutzer der 1. SC Göttingen 05 e.V. nicht.
  2. Unfälle und Schäden sind dem Stadionnutzer unverzüglich zu melden.

§8 Zuwiderhandlungen

  1. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
  2. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
  3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
  4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt

§9 Bindungswirkung

  1. Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung für das Stadion entsteht mit dem Zutritt zum Gelände

Der Vorstand des 1. SC Göttingen 05 e.V.

Erweiterte Stadionordnung: Ergänzung zu §6 der Stadionordnung